Rentenbesteuerung Rechner

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Rentenbesteuerung Rechner

Online und kostenlos die Rentensteuer berechnen

Mit unserem Rentenbesteuerung Rechner haben Sie die Möglichkeit, im Detail zu berechnen, wie hoch Ihre jährliche Rente später ausfallen wird und welche Abzüge vorgenommen werden müssen. Dazu geben Sie beim Rentenbesteuerung Rechner zunächst das Jahr des Rentenbeginns ein, ob Sie männlich oder weiblich sind sowie die Bruttomonatsrente bei Rentenbeginn bzw. die aktuelle Bruttomonatsrente. Im Ergebnis erhalten Sie dann die Aussage, wie hoch Ihr zu versteuerndes Einkommen ist und welche Steuerbelastung auf Sie zukommt. Darüber hinaus erhalten Sie Auskunft darüber, ob Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen.

Wissenswertes zur Besteuerung der Rente

In Deutschland fallen Renten von der steuerlichen Seite her in den Bereich der Einkommensteuer. Ein wichtiger Aspekt zu Rentenbesteuerung besteht darin, dass nicht die gesamte Rente der Besteuerung unterliegt, sondern lediglich der sogenannte Ertragsanteil. In diesem Zusammenhang wird auch in unserem Rentenbesteuerung Rechner berücksichtigt, dass es einen Rentenfreibetrag gibt, den jeder Rentner nutzen kann. Wie die Berechnung funktioniert, zeigt das folgende Beispiel:

Rentenbesteuerung Rechner

Beispiel: Renten-Besteuerung

Renteneintritt im Jahre: 2014
Bruttojahresrente: 15.000 Euro
Rentenfreibetrag: 32 Prozent, also 4.800 Euro
Steuerpflichtiger Ertragsanteil: 68 Prozent
Steuerpflichtiger Anteil: 10.200 Euro
abzgl. Vorsorgeaufwendungen: 1.537,50
abzgl. Werbungskostenpauschale: 102 Euro
abzgl. Sonderausgabenpauschale: 36 Euro
zu versteuerndes Einkommen: 8.524,50 Euro
Steuer: 24 Euro

Zur Berechnung steuerpflichtigen Anteils sind demnach vor allem die Höhe der Rente sowie das Jahr des Renteneintritts entscheidend.

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Rentenbesteuerung in Deutschland und Staffelung nach Jahr des Renteneintritts

Die Rentenbesteuerung nach heutigem Muster gibt es seit dem Jahre 2005. Wer zuvor in Rente gegangen ist, bei dem wurde ein fester Freibetrag von 50 Prozent der Jahresbruttomiete festgeschrieben. Ab 2005 ist es so, dass der Rentenfreibetrag stetig sinkt, bis er schließlich im Jahre 2040 komplett wegfällt. Ab diesem Jahr werden wir die Rente dann in vollem Umfang, also zu 100 Prozent, versteuert. Die Staffelung sieht so aus, dass der Ertragsanteil somit seit 2005 zwei Prozent im Jahr steigt.

Prozentsätze zur Berechnung des Besteuerungsanteils

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Prozentsatz für Rentenfreibetrag Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Prozentsatz für Rentenfreibetrag
Ab 2005 50 50 2023 83 17
2006 52 48 2024 84 16
2007 54 46 2025 85 15
2008 56 44 2026 86 14
2009 58 42 2027 87 13
2010 60 40 2028 88 12
2011 62 38 2029 89 11
2012 64 36 2030 90 10
2013 66 34 2031 91 9
2014 68 32 2032 92 8
2015 70 30 2033 93 7
2016 72 28 2034 94 6
2017 74 26 2035 95 5
2018 76 24 2036 96 4
2019 78 22 2037 97 3
2020 80 20 2038 98 2
2021 81 19 2039 99 1
2022 82 18 ab 2040 100 0

Quelle: Deutsche Rentenversicherung – Alle Angaben ohne Gewähr

Worum handelt es sich beim Steuerfreibetrag?

Jedem Bürger steht hierzulande ein sogenannter Grundfreibetrag zu, der in diesem Jahr (2014) exakt 8.354 Euro beträgt. Nicht zu verwechseln ist der Grundfreibetrag mit dem zuvor beschriebenen Rentenfreibetrag, der sich bekanntlich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet.

Muss jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Nicht jeder Rentner muss grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben, was in unserem Rentenbesteuerung Rechner ebenfalls berücksichtigt wird. Eine Einkommensteuererklärung muss nur derjenige Rentner einreichen, dessen Jahresbruttorente höher als der Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro (2014) ist. Sollte dies der Fall sein, kann die Steuererklärung entweder per Formular an das zuständige Finanzamt versendet oder über das Portal ELSTER online eingereicht werden.

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Was dürfen Rentner zusätzlich verdienen?

Grundsätzlich ist es so, dass jeder Rentner, der bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und Rente bezieht, in unbegrenztem Umfang dazu verdienen darf. Dieser Hinzuverdienst wirkt sich keinesfalls in der Form aus, als dass die Rente gekürzt wird. Allerdings ist zu beachten, dass die Zusatzeinnahmen sozialversicherung- und steuerpflichtig sind, falls sie mehr als 450 Euro im Monat betragen. Diese Grenze ist auch dann von Bedeutung, wenn eine vorzeitige Altersrente bezogen wird. Werden dann die 450 Euro überschritten, so gibt es Abzüge bei der Rente.

Beispiel: Zusatzverdienst Rente

Vorzeitige Altersrente: 900 Euro im Monat
Hinzuverdienst: 500 Euro im Monat
Abzug von Rente: 50 Euro
verbleibende Rente: 850 Euro
 
 
 
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